Der richtige Stromtarif für Ihre Wärmepumpe
Was § 14a EnWG für neue Wärmepumpen bedeutet, welches Netzentgelt-Modul passt und worauf Sie beim Wärmepumpentarif achten sollten.
Stand: 6. Oktober 2026. Von Wärmerix, Wärmepumpen-Fachbetrieb in Wolfenbüttel.Für Wärmepumpen, die seit dem 1. Januar 2024 ans Netz gehen, gilt § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes: Der Netzbetreiber darf die Leistung bei drohender Netzüberlastung drosseln, im Gegenzug zahlen Sie weniger Netzentgelt. Sie wählen dafür zwischen einem pauschalen Rabatt ohne zweiten Zähler (Modul 1) und 60 Prozent weniger Netzentgelt pro Kilowattstunde mit eigenem Zähler (Modul 2). Wärmepumpentarife mit Modul 2 kosteten laut einer Umfrage der Verbraucherzentrale NRW im Schnitt 24 Cent pro Kilowattstunde plus 140 Euro Grundpreis im Jahr.
Was § 14a EnWG für Ihre Wärmepumpe bedeutet
Das Gesetz spricht von „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“. Dazu zählen Wärmepumpen, Wallboxen, Klimageräte und Stromspeicher mit mehr als 4,2 kW Anschlussleistung. Die Details hat die Bundesnetzagentur in zwei Festlegungen geregelt. Die wichtigsten Punkte:
- Für Geräte, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen, ist die Teilnahme Pflicht.
- Der Netzbetreiber darf den Anschluss nicht mit Verweis auf eine mögliche Überlastung seines Netzes ablehnen.
- Bei drohender Überlastung darf er die Leistung drosseln, aber nicht abschalten. Pro Gerät bleiben mindestens 4,2 kW. Bei Wärmepumpen über 11 kW bleibt mindestens das 0,4-Fache der Anschlussleistung.
- Für die Steuerung braucht es ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung.
Für ältere Anlagen gilt eine Übergangsregel. Wärmepumpen, die vor 2024 mit einer Steuerung in Betrieb gingen, wechseln spätestens Ende 2028 in die neuen Regeln. Anlagen ohne Steuerung können freiwillig wechseln. Die Verbraucherzentrale NRW rät Bestandskunden in der Regel davon ab, weil die alten Wärmestromtarife oft günstiger sind.
Die drei Module im Vergleich
Als Ausgleich für die Steuerbarkeit gibt es reduzierte Netzentgelte. Jeder Netzbetreiber muss alle Module anbieten. Die Beträge unterscheiden sich je nach Netzgebiet und ändern sich mit den jährlichen Netzentgelten.
| Modul | So funktioniert es | Voraussetzung | Größenordnung |
|---|---|---|---|
| Modul 1 | Pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt | Kein zweiter Zähler nötig | laut Verbraucherzentrale im Schnitt rund 150 Euro brutto pro Jahr, 2024 zwischen 106 und 210 Euro |
| Modul 2 | Netzentgelt-Arbeitspreis sinkt um 60 Prozent | Separater Zähler für die Wärmepumpe | abhängig vom Verbrauch, dazu entfällt der Netzentgelt-Grundpreis für den zweiten Zähler |
| Modul 3 | Zeitvariables Netzentgelt mit Nieder-, Standard- und Hochtarif | Nur zusammen mit Modul 1, seit April 2025 | Zeiten und Preise legt der Netzbetreiber fest |
Die Verbraucherzentrale rechnet für Modul 2 ein Beispiel vor: Bei einem Netzentgelt von 10 Cent pro Kilowattstunde sinkt es auf 4 Cent. Bei 6.000 kWh Wärmepumpenstrom im Jahr sind das 360 Euro weniger. Hinzu kommt, dass viele Lieferanten bei separatem Zähler eine niedrigere Konzessionsabgabe ansetzen (0,11 Cent statt rund 1,6 Cent netto pro Kilowattstunde) und der Netzentgelt-Grundpreis für den Zusatzzähler entfällt, im Schnitt etwa 95 Euro im Jahr.
Separater Zähler ja oder nein?
Die Verbraucherzentrale nennt als groben Orientierungswert: Ab etwa 4.000 kWh Wärmepumpenstrom im Jahr kann sich Modul 2 mit eigenem Zähler lohnen. Angenommen, Ihr Haus braucht 20.000 kWh Wärme im Jahr und die Wärmepumpe erreicht eine Jahresarbeitszahl von 3,4, dann sind das knapp 5.900 kWh Strom. Wie viel Strom Ihre Anlage brauchen wird, hängt vom Wärmebedarf und der Jahresarbeitszahl ab.
Ein Rechenbeispiel mit offengelegten Annahmen: Ihre Wärmepumpe braucht 5.000 kWh im Jahr, das Netzentgelt in Ihrem Gebiet beträgt 10 Cent pro Kilowattstunde. Mit Modul 2 sparen Sie 6 Cent pro Kilowattstunde, also 300 Euro, dazu kommen der wegfallende Netzentgelt-Grundpreis und die niedrigere Konzessionsabgabe. Mit Modul 1 erhalten Sie im Schnitt rund 150 Euro. Dem stehen beim zweiten Zähler die Kosten für Zählerplatz und Messstelle gegenüber. Lassen Sie sich diese vorab beziffern, denn in älteren Zählerschränken fehlt oft der Platz.
Ein Punkt wird oft übersehen: Wer eine Photovoltaikanlage hat oder plant, sollte die Zählerfrage zusammen mit der PV planen. Ein getrennt gemessener Wärmepumpenzähler kann die direkte Nutzung des eigenen Solarstroms erschweren, wenn das Messkonzept nicht passt. Mehr dazu im Ratgeber Wärmepumpe und Photovoltaik.
Worauf Sie beim Tarif achten sollten
Die Suche nach einem passenden Tarif ist mühsamer als bei Haushaltsstrom. Die Verbraucherzentrale NRW hat Stromanbieter befragt und mehrere Fallstricke gefunden. Daraus ergeben sich diese Prüfpunkte:
- Passt der Tarif zu einer neuen Wärmepumpe? Vergleichsportale zeigen überwiegend Tarife für Anlagen, die vor 2024 in Betrieb gingen, und filtern nicht nach dem Inbetriebnahmedatum. Fragen Sie im Zweifel direkt beim Anbieter nach.
- Ist die Netzentgeltreduzierung im Preis enthalten? Etwa ein Viertel der befragten Anbieter rechnete sie nicht in den Arbeitspreis ein, sondern schrieb sie erst mit der Rechnung gut. Nur so vergleichen Sie Gleiches mit Gleichem.
- Wie hoch ist der Grundpreis? Bei kleinem Verbrauch fällt er stark ins Gewicht.
- Preisgarantie nicht überbewerten. Die Verbraucherzentrale rät, nicht ausschließlich nach Tarifen mit Preisgarantie zu suchen.
- Umlagen. Für separat gemessenen Wärmepumpenstrom entfallen bestimmte Umlagen nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz. Die Verbraucherzentrale beziffert das für ein Einfamilienhaus mit 6.000 kWh auf etwa 78 Euro für 2025.
Ohne zweiten Zähler läuft die Wärmepumpe meist über den normalen Haushaltsstromvertrag. In der Umfrage der Verbraucherzentrale NRW lagen die wenigen Wärmestromtarife für diesen Fall im Schnitt bei 31,5 Cent pro Kilowattstunde plus 200 Euro Grundpreis, abzüglich eines durchschnittlichen Rabatts von 145 Euro nach Modul 1. Die Preise der Modul-2-Tarife reichten von 20 bis 29 Cent. Vergleichen lohnt sich also.
Smart Meter, Förderung und dynamische Tarife
Seit dem 21. Juli 2026 ist eine Wärmepumpe nur noch förderfähig, wenn Sie für Ihren Hausanschluss ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung bestellen. Die Bestellung muss spätestens bis zur Inbetriebnahme erfolgen, entweder beim grundzuständigen oder bei einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber. Das einmalige Entgelt für den Einbau ist förderfähig. Ist bereits ein solches System vorhanden, entfällt die Pflicht. Mehr zum Antrag lesen Sie im Ratgeber zum KfW-Förderantrag und auf unserer Seite zur Förderung.
Mit einem intelligenten Messsystem steht Ihnen auch ein dynamischer Stromtarif offen. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Stromanbieter solchen Kunden einen dynamischen Tarif anbieten, dessen Preis sich an der Strombörse orientiert. Laut Verbraucherzentrale lohnt sich das vor allem für Haushalte mit großem, verschiebbarem Verbrauch wie einer Wärmepumpe. Sie tragen dann aber das volle Preisrisiko. Eine Wärmepumpe kann ihren Betrieb nur begrenzt verschieben, etwa über einen Pufferspeicher oder die Warmwasserbereitung.
Stand Oktober 2026 sind die Regeln zu § 14a noch jung, viele Netzbetreiber und Lieferanten setzen sie unterschiedlich um. Wir prüfen mit Ihnen vor der Inbetriebnahme, welches Modul zu Ihrem Verbrauch passt und was der Umbau am Zählerschrank kostet. Was die Wärmepumpe insgesamt kostet, zeigt der Ratgeber Wärmepumpe Kosten.
Häufige Fragen
Kann der Netzbetreiber meine Wärmepumpe komplett abschalten?
Nein. Nach den Regeln der Bundesnetzagentur darf er die Leistung bei drohender Überlastung drosseln, pro Gerät bleiben aber mindestens 4,2 kW verfügbar.
Gilt § 14a auch für meine Wärmepumpe von 2021?
Nicht automatisch. Anlagen, die vor 2024 mit Steuerung in Betrieb gingen, wechseln spätestens Ende 2028 in die neuen Regeln, Anlagen ohne Steuerung können freiwillig wechseln.
Kann ich Modul 2 und Modul 3 kombinieren?
Nein. Das zeitvariable Netzentgelt nach Modul 3 gibt es nur zusammen mit dem pauschalen Rabatt nach Modul 1.
Muss ich für die Wärmepumpe einen eigenen Stromvertrag abschließen?
Nur wenn sie über einen eigenen Zähler läuft. Ohne zweiten Zähler wird sie meist über den Haushaltsstromvertrag abgerechnet, mit dem pauschalen Rabatt nach Modul 1.
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Quellen
- § 14a EnWG (Gesetze im Internet)
- Bundesnetzagentur: Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
- Verbraucherzentrale: Wärmepumpenstrom, so heizen Sie günstiger mit der Wärmepumpe
- Verbraucherzentrale NRW: Marktcheck Stromtarife für Wärmepumpen (20.02.2026)
- KfW: Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen, Version 11.0 (09/2026), Nr. 4.1.3.2 iMSys-Bestellpflicht
- Verbraucherzentrale: Dynamische Stromtarife, für wen es sich lohnt